Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung (HVO): § 16 Fahr- und Transportkosten

Partner der Gewerkschaft der Polizei (GdP): die DKB mit dem kostenlosen Konto  

DKB LOGO

 

PDF-SERVICE für nur 15 Euro

Zum Komplettpreis von 15,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffent-lichen Dienst und dem Beamtenbereich auf dem Laufenden, u.a. beamten-informationen.de. Auch zum Beamtenrecht des Bundes und der Länder werden Sie gut informiert. Im Portal PDF-SERVICE finden Sie alle 10 Bücher, u.a. auch die fünf
eBooks Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVöD, TV-L) sowie alle weiteren Bücher bzw. eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht der Heilfürsorgeverordnung (HVO) des Landes Baden-Württemberg
 

Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung - HVO

 

§ 16 Fahr- und Transportkosten

(1) Den Heilfürsorgeberechtigten werden bei

1. ambulanter ärztlicher oder zahnärztlicher Beratung, Untersuchung oder Behandlung,

2. Unterbringung in einer Einrichtung nach § 8,

3. Anwendung von Heilmitteln und Soziotherapie nach § 13 und

4. Durchführung einer genehmigten Rehabilitationsmaßnahme nach § 14

die 10 Euro je einfache Fahrt übersteigenden Fahrkosten erstattet.

(2) Anerkannt werden folgende notwendige Kosten:

1. bei Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis der niedrigsten Klasse unter Ausschöpfung der Fahrpreisermäßigung;

2. für einen in Anspruch genommenen Gepäcktransport, wenn auf Grund der Art der Erkrankung ein eigenständiger Transport nicht zumutbar ist;

3. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs höchstens der in § 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes genannte Betrag;

4.für einen Kranken- oder Rettungstransport sowie für eine Krankenfahrt die zwischen den Leistungserbringern und den Ersatzkassen jeweils vereinbarten Höchstsätze.

Die Krankentransport-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jüngsten auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses veröffentlichten Fassung finden entsprechende Anwendung.

(3) Mehrkosten für eine erforderliche Begleitung werden übernommen, wenn die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.

(4) Wird ohne zwingenden Grund eine andere als die nächsterreichbare Ärztin oder Zahnärztin oder ein anderer als der nächsterreichbare Arzt oder Zahnarzt oder ein anderes als das nächsterreichbare Krankenhaus in Anspruch genommen, so werden hierdurch entstehende Mehrkosten nicht erstattet.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Baden-Württemberg

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber aus dem schönen "Ländle" Baden-Württemberg. Sehenswürdigkeiten sind vor allem Burg Hohenzollern, Bodensee, Europa-Park in Rust, Lichtentaler Allee in Baden-Baden, Mannheim mit einer der schönsten Parkanlagen Europas - dem Luisenpark - , sehr anerkannt ist die Pop-Akademie in Mannheim, Mercedes-Benz Museum in Stuttgart, in Stuttgart finden Sie auch die Wilhelma - Zoo und Garten in einem - Schloss Heidelberg mit dem einzigartigen Blick auf das Neckartal, Schluchsee, Schwäbische Alb, Schwarzwald, Titisee und das Ulmer Münster. 



Red 20231023

mehr zu: Baden-Württemberg
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.polizeivollzugsbeamte.de © 2026