Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung (HVO): § 11 Versorgung mit Arzneimitteln und Verbandmitteln

 

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Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung - HVO

 

§ 11 Versorgung mit Arzneimitteln und Verbandmitteln

(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf die Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen und nach dem Arzneimittelgesetz verkehrsfähigen apothekenpflichtigen Arzneimittel, soweit diese nicht nach § 34 SGB V oder auf Grund von § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen sind.

(2) Für von einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker verordnete oder verabreichte Arznei- oder Verbandmittel werden die Kosten übernommen, sofern sie auch bei einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verordnung oder Verabreichung übernommen werden können.

(3) Für Arznei- oder Verbandsmittel, für die ein Festbetrag nach § 35 SGB V in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt ist, werden die Kosten nur bis zu dieser Höhe übernommen.


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Red 20231023

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