Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung (HVO): § 12 Hilfsmittel und Körperersatzstücke

 

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Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung - HVO

 

§ 12 Hilfsmittel und Körperersatzstücke

(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf die Versorgung mit ärztlich verordneten Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch umfasst auch die Ausbildung in ihrem Gebrauch sowie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung. Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte, für elektrischen Strom sowie für Pflege- und Reinigungsmittel werden nicht übernommen beziehungsweise erstattet. Hilfsmittel, die sich für eine Weiterverwendung eignen, können auch leihweise überlassen werden. Werden von der Heilfürsorgeberechtigten oder dem Heilfürsorgeberechtigten Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen gewählt, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, sind die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 34 Abs. 4 und § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechend Anwendung.

(2) Für Hilfsmittel, für welche nach § 36 SGB V Festbeträge festgesetzt sind, werden die Kosten nur bis zu dieser Höhe übernommen. Für Hilfsmittel, für die Preise nach § 127 Abs. 2 Satz 2 SGB V vereinbart wurden, werden die zwischen den Leistungserbringern und dem Verband der Ersatzkassen in Baden-Württemberg vereinbarten Kostensätze übernommen. Die Übernahme höherer Kosten ist bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nur nach vorheriger Genehmigung und zur Vermeidung einer sonst gegebenen Polizeidienstunfähigkeit möglich. Bei den Beamtinnen und Beamten des technischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule, des Vollzugs- und Werkdienstes im Justizvollzug sowie des Abschiebungshaftvollzugsdienstes ist die Übernahme höherer Kosten nur nach vorheriger Genehmigung und zur Vermeidung einer sonst gegebenen Dienstunfähigkeit möglich.

(3) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Brillen und Brillengläser. Bei den Brillengläsern werden auch die Kosten der einfachen Entspiegelung übernommen. Kosten für Zweitbrillen werden nicht übernommen. Lichtschutzgläser, Kontaktlinsen und besondere Sehhilfen können nur bei Vorliegen einer medizinischen Indikation gewährt werden und bedürfen einer ärztlichen Verordnung. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(4) Für ärztlich verordnetes orthopädisches Schuhwerk werden die Mehrkosten gegenüber den Ausgaben für normales Schuhwerk gleicher Art übernommen.


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