Neu aufgelegt: März 2025 |
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Auf Grund des § 166 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1972 (GVBl. S. 287), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1975 (GVBl. S. 669), wird verordnet:
Berlin: Verordnung über die freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte (HfVO)
vom 5. August 1975, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.07.2001 (GVBl. S. 291).
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1 - Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 2 - Zweck der freien Heilfürsorge
§ 3 - Umfang der freien Heilfürsorge
§ 4 - Ausschluss der Heilfürsorge oder der Kostenfreiheit
Abschnitt II
Durchführung der freien Heilfürsorge
§ 7 - (aufgehoben)
§ 9 - Zahnärztliche Behandlung
§ 10 - Versorgung mit Arznei-, Heil- und Verbandmitteln
§ 11 - Versorgung mit Hilfsmitteln
§ 13 - Krankenhaus- und Heilstättenbehandlung
Abschnitt III
Freie Heilfürsorge in besonderen Fällen
§ 16 - Heilfürsorge bei Auslandsaufenthalt
Abschnitt IV
Kosten
Abschnitt V
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 19 - (aufgehoben)
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Red 20231020