Berlin: Verordnung für Freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (HfVO): § 12 Heilbehandlungen

 

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Berlin: Verordnung über die freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (HfVO)

 

§ 12 Heilbehandlungen

Elektrische und physikalische Untersuchungen und Behandlungen - insbesondere Bestrahlungen jeder Art, medizinische Bäder, Massagen, Heilgymnastik, Kurzwellen, Röntgentherapie und -diagnostik - werden auf ärztliche Verordnung gewährt. Der Umfang richtet sich nach den Vorgaben der ortsüblichen gesetzlichen Krankenkassen.


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Red 20231020

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