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>>>zur Übersicht der Berliner Verordnung der freien Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamten (HfVO)
Berlin: Verordnung über die freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (HfVO)
§ 11 Versorgung mit Hilfsmitteln
Die Versorgung mit Hilfsmitteln umfaßt die Beschaffung und die Instandhaltung von Hilfsmitteln und deren Zubehör, die ärztlich verordnet und von dem Ärztlichen Dienst genehmigt worden sind. Die Hilfsmittel müssen nach dem Bundesversorgungsgesetz zugelassen sein.
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Red 20231020