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Berlin: Verordnung über die freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (HfVO)
§ 4 Ausschluss der Heilfürsorge oder der Kostenfreiheit
(1) Anspruch auf freie Heilfürsorge hat nicht, wer wegen derselben Gesundheitsstörung Anspruch auf Unfallfürsorge nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen hat.
(2) Wer die Notwendigkeit heilfürsorgerischer Maßnahmen vorsätzlich herbeiführt, hat dem Dienstherrn die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten.
(3) Wer eine die Durchführung der Heilfürsorge betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und dadurch seine Dienstfähigkeit ungünstig beeinflusst, hat die insoweit entstehenden Kosten für heilfürsorgerische Maßnahmen zu ersetzen.
(4) Kann die heilfürsorgeberechtigte Person von einem Dritten Ersatz der Kosten für heilfürsorgerische Maßnahmen beanspruchen, ohne dass der Ersatzanspruch kraft Gesetzes auf den Dienstherrn übergeht, so trägt der Dienstherr die Kosten nur in dem Umfang, in dem der Anspruch an ihn abgetreten wird.
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Red 20231020