Neu aufgelegt: März 2025 |
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Berlin: Verordnung über die freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (HfVO)
§ 2 Zweck der freien Heilfürsorge
(1) Die freie Heilfürsorge dient der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Beamtinnen und Beamten. Die heilfürsorgeberechtigten Personen bleiben auch bei Nichtinanspruchnahme der Heilfürsorge im dienstlichen Interesse in polizeiärztlicher Überwachung.
(2) Die bei der Durchführung der Heilfürsorge entstehenden Kosten trägt der Dienstherr, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) (aufgehoben)
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Red 20231020