Berlin: Verordnung für Freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (HfVO): § 16 Heilfürsorge bei Auslandsaufenthalt

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Berlin: Verordnung über die freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (HfVO)

 

Abschnitt III
Freie Heilfürsorge in besonderen Fällen 

§ 16 Heilfürsorge bei Auslandsaufenthalt

Erkrankt eine heilfürsorgeberechtigte Person im Ausland und kann die Krankenbehandlung bis zur Rückkehr ins Inland nicht aufgeschoben werden, so werden die ihr entstehenden Aufwendungen in dem gleichen Umfang wie bei einer Erkrankung im Inland erstattet.


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Red 20231020

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