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Berlin: Verordnung über die freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (HfVO)
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1 Anspruchsberechtigter Personenkreis
(1) Anspruch auf freie Heilfürsorge haben
1. Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes der Schutzpolizei für die Dauer des Vorbereitungsdienstes oder des Ausbildungsdienstes,
2. alle Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten für die Dauer einer besonderen Verwendung oder Bereitstellung.
(2) Eine besondere Verwendung oder Bereitstellung liegt vor, wenn Beamtinnen und Beamte für polizeiliche Maßnahmen aus Anlässen, die über den täglichen Dienst hinausgehen und den Einsatz geschlossener Einheiten oder zusammengefasster Kräfte des Einzeldienstes erforderlich machen, eingesetzt oder bereitgestellt werden.
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Red 20231020