Neu aufgelegt: März 2025 |
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>>>zur Übersicht der Berliner Verordnung der freien Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamten (HfVO)
Berlin: Verordnung über die freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (HfVO)
§ 17 Übergangsheilfürsorge
Einer Beamtin/Einem Beamten des mittleren Dienstes der Schutzpolizei, die/der den Vorbereitungsdienst oder Ausbildungsdienst beendet hat, wird bis zum Abschluss einer begonnenen heilfürsorgerischen Maßnahme freie Heilfürsorge für diese Maßnahme weitergewährt, soweit sie/er nicht Leistungen aus einer Krankenversicherung beanspruchen kann.
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Red 20231020