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Berlin: Verordnung über die freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (HfVO)
§ 9 Zahnärztliche Behandlung
(1) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt alle konservierenden, chirurgischen und prothetischen Maßnahmen, die zur Erkennung, Behandlung und Verhütung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Parodontopathien erforderlich sind.
(2) Leistungen für Zahnersatz und Zahnkronen werden nur mit vorheriger Genehmigung durch den Ärztlichen Dienst und nur dann gewährt, wenn sie zur Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Kau- oder Sprechfunktion notwendig sind.
(3) Leistungen für eine systematische Parodentalbehandlung werden nur in besonderen Fällen gewährt. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Ärztlichen Dienst.
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Red 20231020