Berlin: Verordnung für Freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (HfVO): § 6 Freie Arztwahl

 

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Berlin: Verordnung über die freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (HfVO)

 

§ 6 Freie Arztwahl

(1) Die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes der Schutzpolizei, die sich im Vorbereitungs- oder Ausbildungsdienst befinden, sind zur freien Arztwahl berechtigt.

(2) Beabsichtigt eine heilfürsorgeberechtigte Person einen praktizierenden Arzt in Anspruch zu nehmen, so hat ihr ihre Dienststelle einen Kostenübernahmeschein zu erteilen, den die Beamtin/der Beamte dem Arzt vorzulegen hat. Es dürfen nur Ärzte in Anspruch genommen werden, die dem zwischen dem Land Berlin und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin bzw. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin abgeschlossenen Vertrag beigetreten oder die bereit sind, die Behandlung zu den gleichen Bedingungen oder - im Falle eines vertragslosen Zustandes - zu den im Kostenübernahmeschein genannten Bedingungen zu übernehmen.

(3) Nimmt die heilfürsorgeberechtigte Person ohne Kostenübernahmeschein einen praktizierenden Arzt in Anspruch, so kann die Dienstbehörde die Übernahme der Kosten ganz oder teilweise ablehnen. Dies gilt nicht in Notfällen.


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Red 20231020

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