Neu aufgelegt: März 2025 |
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Berlin: Verordnung über die freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (HfVO)
§ 13 Krankenhaus- und Heilstättenbehandlung
(1) Den Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes der Schutzpolizei wird während des Vorbereitungs- oder Ausbildungsdienstes Krankenhaus- oder Heilstättenbehandlung gewährt, wenn der behandelnde Arzt eine stationäre Unterbringung oder aus diagnostischen Gründen eine stationäre Beobachtung für erforderlich hält.
(2) Die Kosten der Krankenhaus- oder Heilstättenbehandlung werden grundsätzlich nur bis zur Höhe der Kosten für die allgemeine Pflegekasse übernommen.
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Red 20231020