Berlin: Verordnung für Freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (HfVO): § 15 Beförderungsauslagen

 

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Berlin: Verordnung über die freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (HfVO)

 

§ 15 Beförderungsauslagen

Die Kosten für die Benutzung von anderen als öffentlichen Verkehrsmitteln werden erstattet, wenn ärztlich bescheinigt wird, daß die Benutzung des Beförderungsmittels im Zusammenhang mit einer heilfürsorgerischen Maßnahme steht und notwendig war. Entsprechendes gilt für die Fahrtkosten einer Begleitperson.


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Red 20231020

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