Berlin: Verordnung für Freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (HfVO): § 11 Versorgung mit Hilfsmitteln

 

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Berlin: Verordnung über die freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (HfVO)

 

§ 11 Versorgung mit Hilfsmitteln

Die Versorgung mit Hilfsmitteln umfaßt die Beschaffung und die Instandhaltung von Hilfsmitteln und deren Zubehör, die ärztlich verordnet und von dem Ärztlichen Dienst genehmigt worden sind. Die Hilfsmittel müssen nach dem Bundesversorgungsgesetz zugelassen sein.


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Red 20231020

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