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Berlin: Verordnung über die freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (HfVO)
Abschnitt II
Durchführung der freien Heilfürsorge
§ 5 Ärztlicher Dienst
Neben der in § 2 Absatz 1 Satz 2 genannten Funktion obliegen dem Ärztlichen Dienst der Polizei im Rahmen der freien Heilfürsorge sämtliche Leistungsüberprüfungen und Rechnungslegungen. Zum Ärztlichen Dienst gehören auch vertraglich verpflichtete Ärzte, derer sich der Polizeipräsident in Berlin zur Erfüllung seiner Aufgaben bedienen kann.
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Red 20231020