BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenver-sorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich. |
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Berlin: Verordnung über die freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (HfVO)
§ 3 Umfang der freien Heilfürsorge
(1) Freie Heilfürsorge wird für notwendige Maßnahmen und in angemessenem Umfang gewährt. Sie umfaßt
1. vorbeugende Gesundheitsfürsorge,
2. ärztliche Behandlung,
3. zahnärztliche Behandlung,
4. Versorgung mit Arznei-, Heil- und Verbandmitteln,
5. Versorgung mit Hilfsmitteln,
6. Heilbehandlungen,
7. Krankenhaus- und Heilstättenbehandlung,
8. Heilkuren,
9. Beförderungsauslagen.
(2) Von der Heilfürsorge sind ausgenommen
1. Behandlungen, deren Leistungen oder Kosten von einem dazu gesetzlich verpflichteten Versorgungs- oder Versicherungsträger übernommen werden,
2. Behandlungen zu kosmetischen Zwecken, soweit es sich nicht um die Beseitigung entstellender Unfall- oder Krankheitsfolgen handelt.
(3) Für die vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei Leistungen nach Abs. 1 verbrauchten oder schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen sind Eigenbeteiligungen in Höhe der in den Beihilfevorschriften in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Beträge, höchstens jedoch in Höhe von
1. 9 Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002 4,60 EURO) bei einem Apothekenabgabepreis bis 30 Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002 15,34 EURO), jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels,
2. 11 Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002 5,62 EURO) bei einem Apothekenabgabepreis von 30,01 bis 50 Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002 15,35 bis 25,56 EURO),
3. 13 Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002 6,65 EURO) bei einem Apothekenabgabepreis von mehr als 50 Deutsche Mark (ab 1. Januar 2002 25,56 EURO)
von der freien Heilfürsorge ausgenommen. Beträge nach Satz 1 sind nicht abzuziehen bei Aufwendungen für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie für Schwangere bei ärztlich verordneten Arzneimitteln wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung.
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Red 20231020