Berlin: Verordnung für Freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (HfVO): § 10 Versorgung mit Arznei-, Heil- und Verbandmitteln

Neu aufgelegt: März 2025

 

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Berlin: Verordnung über die freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (HfVO)

 

§ 10 Versorgung mit Arznei-, Heil- und Verbandmitteln

Art und Umfang der vom behandelnden Arzt zu verordnenden Arznei-, Heil- und Verbandmittel richten sich nach den Erfordernissen der Behandlung. Wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel sind von der Heilfürsorge ausgeschlossen.


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Red 20231020

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