BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenver-sorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich. |
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Berlin: Verordnung über die freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (HfVO)
§ 10 Versorgung mit Arznei-, Heil- und Verbandmitteln
Art und Umfang der vom behandelnden Arzt zu verordnenden Arznei-, Heil- und Verbandmittel richten sich nach den Erfordernissen der Behandlung. Wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel sind von der Heilfürsorge ausgeschlossen.
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Red 20231020