Berlin: Verordnung für Freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (HfVO): § 14 Heilkuren

 

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Berlin: Verordnung über die freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte (HfVO)

 

§ 14 Heilkuren

(1) Den Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes der Schutzpolizei, die sich im Vorbereitungs- oder Ausbildungsdienst befinden, können Heilkuren gewährt werden, wenn sie zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit notwendig sind und der Heilerfolg durch eine andere Behandlungsweise nicht zu erwarten ist.

(2) Über die Bewilligung einer Kur entscheidet der Ärztliche Dienst. Die Dauer der Kur richtet sich nach den Vorgaben der geltenden Beihilfevorschriften. Eine Kurverlängerung kann bewilligt werden, wenn der Kurarzt ihre Notwendigkeit begründet.

(3) Bei Heilkuren werden die Kosten übernommen für

1. Unterbringung und Verpflegung,
2. ärztliche Behandlung,
3. ärztlich verordnete Heilmaßnahmen und Arzneimittel,
4. Kurtaxe,
5. Hin- und Rückreise einschließlich der Reisekosten für eine notwendige Begleitung.


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Red 20231020

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