Neu aufgelegt: März 2025 |
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Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 20 Härtefälle
§ 20 Härtefälle
Zuzahlungen nach den §§ 5 , 7 bis 11 , 13 und 18 entfallen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch . Als in dem gemeinsamen Haushalt mit dem oder der Heilfürsorgeberechtigten lebende Angehörige zählen hierbei die berücksichtigungsfähigen Angehörigen gemäß § 4 der Bundesbeihilfeverordnung.
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Red 20231024