Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 9 Arznei- und Verbandmittel

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Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 9 Arznei- und Verbandmittel

 

§ 9 Arznei- und Verbandmittel

(1) Heilfürsorgeberechtigte haben gemäß § 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit diese nicht nach § 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Nach § 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung nach § 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen. Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, ausnahmsweise verordnet werden können. Über weitere Ausnahmen entscheidet der Leitende Polizeiarzt oder die Leitende Polizeiärztin.

(2) Soweit für Arznei- und Verbandmittel Festbeträge gemäß § 35 oder § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, werden unter Beachtung des § 9 Absatz 4 die Kosten nur bis zur Höhe des jeweiligen Festbetrages übernommen.

(3) Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sind keine Arznei- oder Verbandmittel.

(4) Heilfürsorgeberechtigte leisten unmittelbar bei Erhalt der verordneten Arznei- und Verbandmittel eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent, jedoch mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro pro Mittel als Eigenanteil, in jedem Fall nicht mehr als die tatsächlichen Kosten des Mittels.


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Red 20231024

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