Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 15 Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

 

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Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 15 Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

 

§ 15 Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit werden neben den übrigen vorgesehenen Leistungen die Kosten für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 übernommen. Die §§ 37 bis 40 der Bundesbeihilfeverordnung finden entsprechende Anwendung.

(2) Pflegebedürftige Heilfürsorgeberechtigte, die gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, erhalten Pflegeleistungen in Höhe des Bemessungssatzes gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 1 der Bundesbeihilfeverordnung vergütet.

(3) Leistungen der sozialen und privaten Pflegeversicherung sind von den betroffenen Heilfürsorgeberechtigten der Heilfürsorge-Abrechnungsstelle beim Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern anzugeben.


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Red 20231024

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