Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 11 Hilfsmittel

 

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Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 11 Hilfsmittel

 

§ 11 Hilfsmittel

(1) Heilfürsorgeberechtigte haben aufgrund einer ärztlichen Verordnung Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, soweit ein Ausschluss gemäß § 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfolgt ist und ein Hilfsmittel nicht als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen ist. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln. Inhalt und Umfang richten sich nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung. Grundsätzlich gilt das Hilfsmittelverzeichnis nach § 128 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch . Über Ausnahmen entscheidet der Leitende Polizeiarzt oder die Leitende Polizeiärztin.

(2) Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel ein Festbetrag nach § 36 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt ist, werden die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages übernommen. Die Beschaffung von Hilfsmitteln bedarf der Zustimmung, soweit der Wert des Einzelstücks 200 Euro übersteigt.

(3) Die Aufwendungen für Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle können übernommen werden, wenn diese zu einem entsprechenden Behandlungserfolg beitragen. Das medizinische Erfordernis muss durch ein fachärztliches Attest nachgewiesen werden. Die Beschaffung bedarf der Zustimmung.

(4) Zur Versorgung mit ärztlich verordneten Hilfsmitteln können Mietverträge geschlossen werden, wenn die Anschaffungskosten höher sind als die Mietkosten.

(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte werden übernommen, soweit diese auch von den Ersatzkassen übernommen werden. Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte werden nicht übernommen.

(6) Hilfsmittel bleiben Eigentum des Landes Mecklenburg-Vorpommern, wenn sie nur vorübergehend in Anspruch genommen werden und ihrer Art nach geeignet sind, auch von anderen Polizeibeamten verwendet werden zu können (zum Beispiel Krankenfahrstühle, Gehstützen). Sie sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden, dem Polizeiärztlichen Dienst zu übergeben.

(7) Heilfürsorgeberechtigte haben zu den Kosten von Hilfsmitteln eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent für jedes Hilfsmittel, jedoch mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro, in jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels, als Eigenanteil zu leisten. Ausnahme sind Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (zum Beispiel Windeln). Hier erfolgt eine Zuzahlung von 10 Prozent je Verbrauchseinheit, aber maximal zehn Euro pro Monat.


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Red 20231024

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