Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 14 Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt

 

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Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 14 Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt

 

§ 14 Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt

(1) Für die notwendigen Leistungen zur Schwangerschaftsüberwachung werden die Mutterschafts-Richtlinien vom 10. Dezember 1985 (BAnz. Nr. 60a vom 27. März 1986), die zuletzt am 22. Januar 2009 (BAnz. S. 946) geändert worden sind, zu Grunde gelegt.

(2) Aufwendungen werden übernommen für:

1. die Feststellung der Schwangerschaft und ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung,
2. ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik,
3. die Hebamme oder den Entbindungspfleger gemäß § 1 der Hebammen-Vergütungsvereinbarung (Anlage 1 zum Vertrag nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ),
4. Unterkunft, Pflege und Verpflegung für das gesunde Neugeborene für die Dauer von längstens sechs Tagen nach der Entbindung, wenn die Heilfürsorgeberechtigte zur Entbindung in ein Krankenhaus aufgenommen wird.


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Red 20231024

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