BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenver-sorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich. |
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Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 3 Vorbeugende Gesundheitsfürsorge
§ 3 Vorbeugende Gesundheitsfürsorge
(1) Die vorbeugende Gesundheitsfürsorge hat das Ziel, gesundheitliche Schäden frühzeitig zu erkennen und zu verhüten.
(2) Folgende Aufwendungen werden übernommen:
1. Ärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Darüber hinaus kann der Leitende Polizeiarzt oder die Leitende Polizeiärztin Inhalt und Umfang weiterer Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bestimmen.
2. Schutzimpfungen im notwendigen Umfang einschließlich Medikamentenprophylaxe, ausgenommen jedoch solche aus Anlass privater Auslandsreisen. Der notwendige Umfang richtet sich nach den jeweils aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut, Nordufer 20, 13353 Berlin. Der Umfang der dienstlich zusätzlich erforderlichen Impfungen wird durch den Leitenden Polizeiarzt oder die Leitende Polizeiärztin festgelegt.
3. Medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter:
Sofern für ein Kind eines Heilfürsorgeberechtigten oder einer Heilfürsorgeberechtigten aufgrund einer bestehenden medizinischen Behandlungsbedürftigkeit durch den zuständigen Leistungsträger ein Leistungsbescheid zur Durchführung einer stationären Rehabilitationsbehandlung erteilt wurde, kann die Einbindung der Mutter oder des Vaters in die Behandlungsmaßnahme in Form einer Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahme erfolgen. Voraussetzung ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Durch die Heilfürsorge werden Aufwendungen gemäß § 13 Absatz 7 für längstens drei Wochen übernommen. Heilfürsorgeberechtigte, denen eine derartige Leistung gewährt wird, zahlen zehn Euro je Kalendertag an die Einrichtung.
4. Leistungen zur Primärprävention entsprechend § 20 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch :
Im Rahmen der Heilfürsorge werden ausgewählte Leistungen zur primären Prävention gewährt. Maßnahmen zur primären Prävention sollen durch Hilfestellung zur gesunden Lebensweise die Entstehung und Verschlimmerung von Krankheiten verhindern oder verzögern. Die Ausgestaltung dieser Leistungen orientiert sich an den von den Spitzenverbänden der Krankenkassen beschlossenen gemeinsamen und einheitlichen Handlungsfeldern und Kriterien zur Umsetzung des § 20 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Leitfaden Prävention) in der jeweils gültigen Fassung. Leistungen für individuelle Maßnahmen der primären Prävention werden in folgenden Handlungsfeldern gewährt:
a) Bewegungsgewohnheiten
- Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche Aktivitäten
- Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme
b) Ernährung
- Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung
- Vermeidung und Reduktion von Übergewicht
c) Stressreduktion/Entspannung
- Förderung individueller Kompetenzen der Belastungsverarbeitung zur Vermeidung stressbedingter Gesundheitsrisiken
d) Genuss- und Suchtmittelkonsum
- Förderung des Nichtrauchens
- Gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol/Reduzierung des Alkoholkonsums
Die Leistungen werden grundsätzlich im Rahmen von Zuschüssen gewährt. Für individuelle Maßnahmen zur primären Prävention ist durch die Heilfürsorgeberechtigten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Eigenanteil von 20 Prozent zu leisten. Für Heilfürsorgeberechtigte, die mit ihren Zuzahlungen die Belastungsgrenze des jeweiligen Kalenderjahres nach § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erreicht haben, reduziert sich der Eigenanteil auf zehn Prozent. Im Rahmen der Heilfürsorge werden Zuschüsse für maximal zwei Kurse innerhalb eines Kalenderjahres gewährt, sofern die Kurse in zwei unterschiedlichen Handlungsfeldern durchgeführt wurden und eine Teilnahme von mindestens 80 Prozent nachgewiesen wird. Die Höhe der Zuschüsse ist für alle Heilfürsorgeberechtigten auf höchstens 75 Euro je Handlungsfeld begrenzt.
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Red 20231024