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Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 8 Familien- und Haushaltshilfe
§ 8 Familien- und Haushaltshilfe
(1) Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe werden übernommen, wenn:
1. es sich um den Haushalt eines oder einer Heilfürsorgeberechtigten handelt,
2. der Haushalt von dem oder der Heilfürsorgeberechtigten selbst geführt wird,
3. der oder die den Haushalt führende Heilfürsorgeberechtigte wegen
a) stationärer Krankenhausbehandlung,
b) Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder
c) Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung an der Haushaltsführung gehindert ist,
4. in dem Haushalt keine andere Person lebt, die zur Weiterführung des Haushaltes in der Lage wäre und
5. in dem Haushalt mindestens eine beihilfefähige oder berücksichtigungsfähige Person nach den §§ 2 oder 4 der Bundesbeihilfeverordnung verbleibt, die pflegebedürftig gemäß § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist oder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Voraussetzung einer stationären Unterbringung nach § 8 Absatz 1 ist für die Leistungserbringung dann nicht erforderlich, wenn nach ärztlicher Bescheinigung ein an sich erforderlicher stationärer Krankenhausaufenthalt durch eine Familien- oder Haushaltshilfe vermieden wird und dadurch Kosten erspart werden.
(3) Die Kosten werden auch für alleinstehende Heilfürsorgeberechtigte übernommen, wenn eine Hilfe zur Führung des Haushaltes nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich ist.
(4) Bei einer Haushaltshilfe durch nahe Angehörige gilt § 7 Absatz 4 entsprechend.
(5) Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, so werden die Kosten bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- oder Haushaltshilfe übernommen. Die Kosten für eine Unterbringung der in Satz 1 genannten Kinder im Haushalt eines nahen Angehörigen werden mit Ausnahme der Fahrtkosten ( § 18 ) nicht übernommen.
(6) Der oder die Anspruchsberechtigte hat eine Zuzahlung von 10 Prozent der kalendertäglichen Kosten, jedoch mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro als Eigenanteil zu zahlen.
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Red 20231024