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Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 10 Heilmittel
§ 10 Heilmittel
(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Versorgung mit ärztlich verordneten Heilmitteln, soweit ein Leistungsausschluss gemäß § 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfolgt ist. Inhalt und Umfang richten sich nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung.
(2) Heilfürsorgeberechtigte haben zu den Kosten der Heilmittel eine Zuzahlung von 10 Prozent zuzüglich zehn Euro je Verordnung als Eigenanteil an die abgegebene Stelle zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden.
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Red 20231024