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Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 13 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 13 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
(1) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Sinne dieser Vorschrift sind:
1. ambulante und stationäre medizinische Rehabilitationsleistungen,
2. ambulante und stationäre Entwöhnungsbehandlungen bei Abhängigkeitserkrankungen,
3. Anschlussrehabilitation,
4. Nach- und Festigungskuren bei Geschwulsterkrankungen,
5. ergänzende Leistungen zur Rehabilitation (wie zum Beispiel Nachsorge bei Abhängigkeitserkrankungen, Rehabilitationssport).
(2) Die Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind erfüllt, wenn durch die Schwere der Erkrankung oder durch einen Unfall die Polizeidienstfähigkeit erheblich gefährdet, gemindert oder aufgehoben ist, dieser Zustand durch andere geeignete ambulante oder stationäre Behandlungsmaßnahmen nicht beseitigt werden kann und die Rehabilitationsfähigkeit gegeben ist.
(3) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können nur dann bewilligt werden, wenn in den dem Antragsmonat vorausgegangen drei Jahren ununterbrochen Anspruch auf Heilfürsorge bestand und in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aus Heilfürsorgemitteln erbracht worden sind. Eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation darf nicht bewilligt werden, wenn:
1. ein Antrag auf Entlassung gestellt ist,
2. der oder die Heilfürsorgeberechtigte vorläufig des Dienstes enthoben ist oder
3. bekannt ist, dass das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation enden wird, es sei denn, dass die Maßnahme wegen einer Diensterkrankung durchgeführt wird.
Von diesen Regelungen darf nur abgesehen werden:
1. nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung (Notwendigkeit einer Anschlussrehabilitation) oder
2. wenn bei schwerer chronischer Erkrankung aus zwingenden Gründen eine Rehabilitationsbehandlung in einem kürzeren Zeitabstand erforderlich ist.
(4) Rehabilitationsmaßnahmen werden in Einrichtungen nach § 111 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt. Nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann die Behandlung auch in einer anderen geeigneten Einrichtung durchgeführt werden. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen sind grundsätzlich in wohnortnahen Einrichtungen zu erbringen.
(5) Die Leistungen einer stationären Rehabilitationsmaßnahme werden für höchstens drei Wochen und für ambulante medizinische Rehabilitationen für längstens 20 Behandlungstage erbracht. Sie können in besonderen Ausnahmefällen verlängert werden, wenn der Rehabilitationsverlauf es erfordert. Die Genehmigung der Verlängerung ist unter Beifügung einer schriftlichen Begründung der behandelnden Ärzte zu beantragen.
(6) Die Behandlungsdauer bei Entwöhnungsbehandlungen, bei Abhängigkeitserkrankungen sowie bei Behandlungsmaßnahmen bei psychosomatischen Erkrankungen richtet sich nach aktuellen Fachempfehlungen. Die Verlängerung einer Behandlungsmaßnahme ist rechtzeitig mit einer ärztlichen Begründung zu beantragen.
(7) Bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden folgende Aufwendungen übernommen:
1. Kosten für die Unterbringung und Verpflegung bis zum kostengünstigsten Satz des Hauses,
2. Kosten für die ärztliche Behandlung und ärztlich veranlasste Heilbehandlungen,
3. Kosten für die ärztlich nach Maßgabe des § 9 verordneten Anwendungen und Arzneimittel, soweit sie nicht mit den Kosten nach § 13 Absatz 1 und 2 pauschal abgegolten sind,
4. Kurtaxe,
5. Aufwendungen für ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
6. Fahrtkosten ( § 18 ).
(8) Heilfürsorgeberechtigte, die eine Leistung nach § 13 Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag zehn Euro an die Behandlungseinrichtung. Dies gilt nicht für die Inanspruchnahme von ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation. Die Zuzahlung ist auf 28 Kalendertage je Kalenderjahr begrenzt. Die innerhalb des Kalenderjahres nach § 5 Absatz 5 geleisteten Zuzahlungen sind auf die zu leistenden Zahlungen anzurechnen.
(9) Für stationäre Entwöhnungsbehandlungen bei Abhängigkeitserkrankungen ist für eine Höchstdauer von 42 Kalendertagen eine Zuzahlung in Höhe von zehn Euro pro Tag zu leisten. Die Zuzahlungen sind an die Einrichtung abzuführen und auf die Zuzahlung nach § 5 Absatz 5 mit anzurechnen.
(10) Die Einwilligung in den Fällen des § 13 Absatz 3 bis 6 erteilt der Leitende Polizeiarzt oder die Leitende Polizeiärztin.
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Red 20231024