Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 19 Heilfürsorge außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern

 

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Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 19 Heilfürsorge außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern

 

§ 19 Heilfürsorge außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern

(1) Heilfürsorge während eines dienstlichen oder privaten Aufenthaltes in einem anderen Bundesland als Mecklenburg-Vorpommern wird nur gewährt, soweit sie zur Besserung eines akuten Krankheitsfalles unbedingt notwendig ist.

(2) Bei notwendiger Inanspruchnahme von Heilfürsorge in einem anderen Bundesland als Mecklenburg-Vorpommern werden jeweils die Kosten in Höhe der für die Heilfürsorgeberechtigten des jeweiligen Bundeslandes geltenden Sätze übernommen. Wird in dem betreffenden Bundesland für Polizeivollzugsbeamte Heilfürsorge nicht gewährt, werden die am Niederlassungsort des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin geltenden Gebührensätze der zuständigen Ersatzkrankenkasse übernommen.

(3) Bei Erkrankung anlässlich eines privaten Aufenthalts im Ausland werden die Kosten für eine unaufschiebbare Behandlung einschließlich der dabei entstehenden Kosten für ärztlich verordnete Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie notwendige Krankentransportkosten zum Behandlungsort bis zu der Höhe übernommen, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und durch die Heilfürsorge erstattungsfähig gewesen wären. Bei innerhalb der Europäischen Union entstandenen Aufwendungen einschließlich stationärer Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern wird kein Kostenvergleich durchgeführt. Rückführungskosten, die im Zusammenhang mit einem privaten Auslandsaufenthalt entstehen, werden nicht übernommen.

(4) Bei einem Auslandsaufenthalt aus dienstlichen Gründen werden die tatsächlich entstandenen Kosten im Rahmen der medizinischen Notwendigkeit übernommen. Die Kosten sind von den Heilfürsorgeberechtigten im Regelfall zu verauslagen und danach zur Erstattung einzureichen.

(5) Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen entfällt, sofern er nicht innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen gegenüber der Heilfürsorge-Abrechnungsstelle beim Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern erhoben wird.


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Red 20231024

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