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Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die Heilfürsorgebestimmungen Polizei vom 18. Juli 2005 (AmtsBl. M-V S. 918) außer Kraft.
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Red 20231024