Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 22 Einzelmaßnahmen

 

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Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 22 Einzelmaßnahmen

 

§ 22 Einzelmaßnahmen

Sofern durch die vorstehenden Regelungen Maßnahmen, die aufgrund der Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes erforderlich sind, nicht erfasst werden, kann der Leitende Polizeiarzt oder die Leitende Polizeiärztin Heilfürsorge gewähren.


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Red 20231024

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