Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 21 Übergangsheilfürsorge

 

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Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 21 Übergangsheilfürsorge

 

§ 21 Übergangsheilfürsorge

(1) Für Heilfürsorgeberechtigte, die aus dem Polizeivollzugsdienst ausgeschieden sind, kann Heilfürsorge für Erkrankungen weiter gewährt werden, deren Behandlung nicht ohne die Gefahr einer Verschlimmerung unterbrochen werden darf. Die Übergangsheilfürsorge endet spätestens zwei Monate nach dem Ausscheiden aus dem Polizeivollzugsdienst. Die Gewährung ist nur zulässig, wenn ein anderer Kostenträger nicht vorhanden ist und bedarf der Einwilligung durch den Leitenden Polizeiarzt oder die Leitende Polizeiärztin.

(2) Bei Heilfürsorgeberechtigten, die in den Ruhestand treten oder versetzt werden, können auch Kosten für zahnärztliche Leistungen nach dieser Verordnung bis spätestens zwei Monate nach diesem Zeitpunkt getragen werden, wenn die Behandlung bereits vor dem Zeitpunkt begonnen wurde, in dem der oder die Betroffene in Ruhestand getreten oder versetzt worden ist. Ausgenommen hiervon sind jedoch zahnprothetische Leistungen.

(3) Heilfürsorgeberechtigte, bei denen das Ausscheiden aus dem Polizeivollzugsdienst in absehbarer Zeit bevorsteht, sind bei der Kostenübernahmeerklärung für Zahnersatz in der Bewilligung darauf hinzuweisen, dass nur die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Polizeivollzugsdienst entstandenen Kosten übernommen werden können.


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Red 20231024

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