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Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 18 Fahrtkosten
§ 18 Fahrtkosten
(1) Notwendige Fahrtkosten, die aus der Inanspruchnahme nach den §§ 4 bis 6 oder § 13 und für eine nach ärztlicher Bescheinigung erforderliche Begleitung entstehen, werden bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel übernommen, sofern nicht höhere Beförderungskosten unvermeidbar waren. Bestehende Fahrpreisermäßigungen sind zu nutzen. Die medizinische Notwendigkeit einer anderweitigen Beförderung als mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln ist durch eine auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bezogene Bescheinigung des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin nachzuweisen (Verordnung einer Krankenbeförderung). Wird ein privater Personenkraftwagen benutzt, wird der in § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesreisekostengesetzes vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. November 2008 (GVOBl. M-V S. 460) geändert worden ist, genannte Betrag übernommen.
(2) Nicht übernommen werden Aufwendungen für:
1. die Beförderung weiterer Personen bei der Benutzung privater Personenkraftwagen,
2. die Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel am Dienst-, Aufenthalts-, Behandlungs- oder Wohnort oder in deren Einzugsgebiet im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 3 des Landesumzugskostengesetzes vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576) geändert worden ist,
3. die Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Leistung möglich ist.
(3) Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach § 18 Absatz 1 haben die Heilfürsorgeberechtigten eine Zuzahlung als Eigenanteil zu leisten, die gemäß § 61 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch grundsätzlich 10 Prozent der Kosten je Fahrt, mindestens jedoch fünf Euro und maximal zehn Euro, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten der Fahrt beträgt. Für die bei der Kombination von vor-, voll- und nachstationärer Krankenhausbehandlung ( § 5 ) entstehenden Fahrtkosten ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nur für die erste und letzte Fahrt zu Grunde zu legen. Dies gilt entsprechend bei ambulant durchgeführten Operationen bezüglich der Einbeziehung der Vor- und Nachbehandlung in den jeweiligen Behandlungsfall sowie bei einer ärztlich verordneten ambulanten Chemo- oder Strahlentherapie.
(4) Der Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten entfällt, sofern er nicht innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen gegenüber der Heilfürsorge-Abrechnungsstelle beim Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern erhoben wird.
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Red 20231024