Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 17 Künstliche Befruchtung

Neu aufgelegt: März 2025

 

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Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 17 Künstliche Befruchtung

 

§ 17 Künstliche Befruchtung

Heilfürsorge wird für eine künstliche Befruchtung entsprechend § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.


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Red 20231024

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