Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 16 Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation

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Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 16 Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation

 

§ 16 Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation

(1) Die Kosten für Mittel zur Empfängnisverhütung und deren Verabreichung werden grundsätzlich nicht übernommen. Für Polizeivollzugsbeamtinnen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr werden die Kosten für die Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln übernommen, soweit sie ärztlich verordnet werden. Bei Vorliegen einer in der Regel zeitlich begrenzten besonderen medizinischen Indikation werden auch die Kosten für ärztlich verordnete empfängnisregelnde Mittel übernommen. Die Kosten für die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen und Beratungen werden übernommen.

(2) Für die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 16 Absatz 1 gilt § 9 Absatz 4 entsprechend.

(3) Heilfürsorge wird bei einem beabsichtigten Schwangerschaftsabbruch und einer Sterilisation nur gewährt, wenn die Voraussetzungen nach § 24b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.


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Red 20231024

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