Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 12 Sehhilfen

 

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Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 12 Sehhilfen

 

§ 12 Sehhilfen

(1) Kosten für eine erstmalig erforderlich werdende Sehhilfe werden nur aufgrund einer Verordnung durch einen Augenarzt oder eine Augenärztin übernommen.

(2) Der Umfang der Leistungsgewährung richtet sich nach der zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Landesinnung des Augenoptikerhandwerks Mecklenburg-Vorpommern getroffenen Vereinbarung über die Lieferung von Sehhilfen. Leistungen, die im Vertrag mit der Landesinnung nicht enthalten sind (zum Beispiel Gleitsichtgläser, phototrope Gläser, Lichtschutzgläser, Entspiegelung), werden nicht gewährt. Für den Bezug von Sehhilfen ist nach Vorlage eines Kostenvoranschlages ein Brillenbestellschein durch die Heilfürsorge-Abrechnungsstelle beim Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern auszustellen. Bei medizinisch erforderlichen Leistungen, die nicht vertraglich festgelegt sind, entscheidet bei entsprechender augenärztlicher Begründung der Leitende Polizeiarzt oder die Leitende Polizeiärztin.

(3) Die Ersatzbeschaffung aus Heilfürsorgemitteln ist grundsätzlich nur bei Verlust oder vollständiger Unbrauchbarkeit der Sehhilfe oder Teilen davon sowie bei Änderung der Sehschärfe von mindestens 0,5 Dioptrien möglich.

(4) Wählen Heilfürsorgeberechtigte eine Sehhilfe, deren Ausführung das medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Maß übersteigt, haben sie die damit verbundenen Mehrkosten zu tragen.

(5) Für Brillenfassungen werden keine Kosten erstattet. Kosten für Kontaktlinsen werden nur aufgrund einer medizinischen Indikation in der notwendigen Höhe übernommen.


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Red 20231024

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