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Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 7 Häusliche Krankenpflege
§ 7 Häusliche Krankenpflege
(1) Heilfürsorgeberechtigte erhalten aufgrund ärztlicher Verordnung vorübergehende häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist oder wenn sie durch häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird und zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Die Anspruchsberechtigten haben eine Zuzahlung von 10 Prozent zuzüglich zehn Euro je Verordnung als Eigenanteil zu leisten. Der Anspruch ist auf 28 Tage pro Kalenderjahr zu begrenzen. In begründeten Fällen kann die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum durch den Leitenden Polizeiarzt oder die Leitende Polizeiärztin bewilligt werden.
(2) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Heilfürsorgeberechtigten oder die Heilfürsorgeberechtigte in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.
(3) Kosten für eine geeignete Pflegekraft werden in angemessener Höhe übernommen. Heilfürsorgeberechtigte haben zur Prüfung der Kostenübernahme eine ärztliche Verordnung vorzulegen, die Angaben über den medizinischen und gegebenenfalls pflegerischen Bedarf enthält.
(4) Bei einer Pflege durch nahe Angehörige werden gegen Nachweis übernommen:
1. Fahrtkosten im Rahmen des § 18 ,
2. eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls des Arbeitseinkommens, jedoch maximal bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft nach Entgeltgruppe KR 8a (Tarifgebiet Ost) des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 (AmtsBl. M-V S. 1024),
wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.
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Red 20231024