Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 4 Ambulante ärztliche Versorgung einschließlich psychotherapeutischer Versorgung

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Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 4 Ambulante ärztliche Versorgung einschließlich psychotherapeutischer Versorgung

 

§ 4 Ambulante ärztliche Versorgung einschließlich psychotherapeutischer Versorgung

(1) Die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung erfolgt gemäß § 75 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern. An der ärztlichen Versorgung nehmen gemäß § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Ärzte und medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Ergänzend hierzu bieten die Polizeiärzte im Rahmen ihrer Möglichkeiten in beschränktem Umfang kurative Sprechstunden an.

(2) Heilfürsorge wird aus Anlass einer Erkrankung oder Verletzung für ärztliche Beratung, Untersuchung und Behandlung gewährt.

(3) Heilfürsorge wird bei einer psychotherapeutischen Behandlung entsprechend § 28 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Die Gewährung bedarf der Einwilligung des Leitenden Polizeiarztes oder der Leitenden Polizeiärztin.

(4) Muss innerhalb eines Quartals ein weiterer Arzt oder eine weitere Ärztin mit anderer Gebietsbezeichnung aufgesucht werden, so ist diesem oder dieser zu Beginn ein Überweisungsschein des erstbehandelnden Arztes oder der erstbehandelnden Ärztin zu übergeben.


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Red 20231024

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