Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 1 Anwendungsbereich, anspruchsberechtigter Personenkreis

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Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Polizeivollzugsbeamten (Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung - PolHeilFürsVO M-V): § 1 Anwendungsbereich, anspruchsberechtigter Personenkreis

 

§ 1 Anwendungsbereich, anspruchsberechtigter Personenkreis

(1) Den Polizeivollzugsbeamten wird über die Unfallfürsorge hinaus zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und der Dienstfähigkeit Heilfürsorge gewährt.

(2) Heilfürsorge wird für die Zeit gewährt, in der der Polizeivollzugsbeamte oder die Polizeivollzugsbeamtin Dienst- oder Anwärterbezüge erhält. Dienstbezüge in diesem Sinne sind auch gekürzte Dienst- oder Anwärterbezüge sowie Mutterschaftsgeld. Heilfürsorge wird auch während der Elternzeit gewährt. Der Anspruch erlischt, sobald die Polizeivollzugsbeamteneigenschaft nicht mehr gegeben ist.

(3) Die Heilfürsorgeberechtigten erhalten vom Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern eine Krankenversichertenkarte für ärztliche Behandlungen. Sie haben vor Beginn der Behandlung die gültige Krankenversichertenkarte vorzulegen.


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Red 20231024

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