Landesverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Polizeivollzugsdienstes im Lande Schleswig-Holstein (Heilfürsorgeverordnung - HFVO): § 30 Übergangsregelung Feuerwehr

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Landesverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Polizeivollzugsdienstes im Lande Schleswig-Holstein (Heilfürsorgeverordnung - HFVO): § 30 Übergangsregelung Feuerwehr

 

§ 30 Übergangsregelung Feuerwehr

(1) Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die vor dem 1. Januar 2006 das 45. Lebensjahr vollendet hatten und denen nach Ziffer 9 der für sie bisher geltenden Heilfürsorgebestimmungen vom 22. Dezember 1994 in der Fassung der ersten Änderung vom 20. Januar 1999 Heilfürsorge in pauschalierter Form gewährt wurde, kann anstelle von Sachleistungen nach dieser Verordnung Heilfürsorge in pauschalierter Form weitergewährt werden, wenn dies bis zum 31. Dezember 2006 schriftlich beantragt wurde.

(2) Bei den Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr nach Absatz 1 werden bei einer Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen die Festzuschüsse der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum doppelten dieses Betrages aufgestockt. Soweit die Gewährung von Leistungen für Sehhilfen in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen ist, erhalten diese auf der Grundlage dieser Verordnung Heilfürsorgeleistungen für die Gläser im Rahmen der für die gesetzlich Versicherten vereinbarten Festbeträge.


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Red 20231025

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