Landesverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Polizeivollzugsdienstes im Lande Schleswig-Holstein (Heilfürsorgeverordnung - HFVO): § 8 Vorsorgekuren

 

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Landesverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Polizeivollzugsdienstes im Lande Schleswig-Holstein (Heilfürsorgeverordnung - HFVO): § 8 Vorsorgekuren

 

§ 8 Vorsorgekuren

(1) Die Heilfürsorgeberechtigten, bei denen die nach § 7 aufgeführten Vorsorgeleistungen nicht ausreichen, können aus medizinischen Gründen mit Zustimmung des Dienstherrn ambulante Vorsorgeleistungen oder Leistungen für eine stationäre Vorsorgekur für längstens drei Wochen in Anspruch nehmen, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Die Durchführung der Leistung erfolgt in anerkannten und nach ärztlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten bestimmten Kureinrichtungen und Sanatorien. § 23 Abs. 2 bis 5 SGB V gilt entsprechend.

(2) Voraussetzung für diese Leistung ist, dass die oder der Heilfürsorgeberechtigte das 35. Lebensjahr vollendet, sowie bis zur Erreichung seiner gesetzlichen Altersgrenze noch mindestens drei Jahre Dienst zu leisten hat.

(3) Diese Leistung darf nicht gewährt werden, wenn

1. ein Antrag auf Entlassung gestellt ist,
2. bei Antragstellung feststeht, dass die oder der Heilfürsorgeberechtigte in den nächsten zwölf Monaten aus dem Dienst ausscheidet oder sich ohne Dienstbezüge beurlauben lässt, oder
3. die oder der Heilfürsorgeberechtigte aus straf- oder disziplinarrechtlichen Gründen vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(4) Bei Vorsorgekuren werden die Leistungen nach den §§ 13, 17 und 18, bei einer stationären Vorsorgekur zusätzlich die Kosten für einen ärztlichen Schlussbericht, die Kurtaxe sowie für Unterbringung und Verpflegung übernommen. Die Heilfürsorge kann bei ambulanten Vorsorgekuren einen Zuschuss bis zu der in § 23 Abs. 2 SGB V genannten Höhe zu den übrigen Kosten und bei stationären Vorsorgekuren einen Zuschuss bis zu der in § 60 Abs. 3 SGB V genannten Höhe zu den Fahrkosten gewähren.

(5) Bei einer stationären Vorsorgekur sind als Selbstbeteiligung

1. 6 Euro für Heilfürsorgeberechtigte der Besoldungsgruppen A 7 und A 8,
2. 11 Euro für Heilfürsorgeberechtigte der Besoldungsgruppen A 9, A 9 Z und A 10 und
3. 14 Euro für Heilfürsorgeberechtigte der Besoldungsgruppen ab A 11,

pro Tag des Kuraufenthaltes an das Sanatorium zu zahlen, längstens für 42 Tage.


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Red 20231025

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