Landesverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Polizeivollzugsdienstes im Lande Schleswig-Holstein (Heilfürsorgeverordnung - HFVO): § 11 Gesundheitsuntersuchungen

 

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Landesverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Polizeivollzugsdienstes im Lande Schleswig-Holstein (Heilfürsorgeverordnung - HFVO): § 11 Gesundheitsuntersuchungen

 

Abschnitt IV
Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten

§ 11 Gesundheitsuntersuchungen

Heilfürsorgeberechtigte haben einen Anspruch auf Gesundheitsuntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Erkrankungen in entsprechender Anwendung des § 25 SGB V in Verbindung mit den Richtlinien über die Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten in der Fassung vom 24. August 1989 (Bundesarbeitsblatt Nr. 10 vom 29. September 1989), zuletzt geändert am 16. Dezember 2010 (BAnz Nummer 34 S. 864), und den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 148 a - Beilage), zuletzt geändert am 24. Juli 2014 (BAnz AT 31. Dezember 2014 B 4), des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).


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Red 20231025

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