Landesverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Polizeivollzugsdienstes im Lande Schleswig-Holstein (Heilfürsorgeverordnung - HFVO): § 6 Prävention

 

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Landesverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Polizeivollzugsdienstes im Lande Schleswig-Holstein (Heilfürsorgeverordnung - HFVO): § 6 Prävention

 

Abschnitt II
Leistungen zur Verhütung von Krankheiten 

§ 6 Prävention

Die Dienstherren sollen Leistungen zur Primärprävention vorsehen, um den allgemeinen Gesundheitszustand zu verbessern und Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung treffen, die den Arbeitsschutz ergänzen. Hierzu ist auch die Suchtkrankenhilfe zu rechnen.


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Red 20231025

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