BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenver-sorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich. |
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Landesverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Polizeivollzugsdienstes im Lande Schleswig-Holstein (Heilfürsorgeverordnung - HFVO): § 29 Übergangsheilfürsorge
§ 29 Übergangsheilfürsorge
Wird die Beamtin oder der Beamte in den Ruhestand versetzt oder wird ihr oder ihm zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ein anderes Amt einer anderen Laufbahn übertragen (§ 26 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)), kann auf Antrag für eine Übergangszeit von bis zu zwei Monaten Heilfürsorge weitergewährt werden, wenn die Behandlung noch nicht abgeschlossen und kein anderer Krankenversicherungsschutz vorhanden ist.
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Red 20231025