Landesverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Polizeivollzugsdienstes im Lande Schleswig-Holstein (Heilfürsorgeverordnung - HFVO): § 7 Medizinische Vorsorgeleistungen

Neu aufgelegt: März 2025

 

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Landesverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Polizeivollzugsdienstes im Lande Schleswig-Holstein (Heilfürsorgeverordnung - HFVO): § 7 Medizinische Vorsorgeleistungen

 

§ 7 Medizinische Vorsorgeleistungen

(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf präventiv medizinische Maßnahmen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 2 bis 5 SGB V.

(2) Es sollen die gemäß § 20 d SGB V in Verbindung mit der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 20. November 2014 (BAnz AT 13. Februar 2015 B2) empfohlenen Schutzimpfungen vorgesehen werden.


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Red 20231025

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