BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenver-sorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich. |
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Landesverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Polizeivollzugsdienstes im Lande Schleswig-Holstein (Heilfürsorgeverordnung - HFVO): § 2 Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen
§ 2 Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen
(1) Die Leistungen der Heilfürsorge müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Die Richtlinien nach § 92 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), finden entsprechende Anwendung, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mit der Eigenbeteiligung nach § 112 Abs. 1 Satz 3 Landesbeamtengesetz sind alle im SGB V vorgesehenen Zuzahlungen abgegolten, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(3) Heilfürsorgeberechtigte können sich von allen Leistungserbringern beraten, untersuchen und behandeln lassen, die einer Kassenärztlichen Vereinigung angehören (Vertragsärztin/-zahnärztin oder Vertragsarzt/-zahnarzt, Vertragspsychotherapeutin oder Vertragspsychotherapeut). Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes können zusätzlich die Polizeiärztinnen und Polizeiärzte in Anspruch nehmen.
(4) Die Behandlungskosten werden nach § 75 Abs. 3 Satz 2 SGB V vergütet. Kosten, die durch Abweichungen von dieser Regelung entstehen, müssen von den Heilfürsorgeberechtigten selbst getragen werden. Die Heilfürsorgeberechtigten haben vor Beginn der Behandlung den Leistungserbringern nach Absatz 3 Behandlungsscheine oder Krankenversichertenkarten vorzulegen. In dringenden Krankheitsfällen darf eine Ärztin oder ein Arzt auch ohne diesen Nachweis in Anspruch genommen werden. In diesen Fällen ist der Behandlungsschein, der Überweisungsschein oder die Krankenversichertenkarte unverzüglich nachzureichen.
(5) Bei Überweisung zur ambulanten Behandlung in ein Krankenhaus ist ein Überweisungsschein, zur stationären Behandlung ein Einweisungsschein vorzulegen.
(6) Sofern eine unmittelbare Kostenübernahme nicht möglich ist, werden die entstandenen Kosten für die nach dieser Verordnung zustehenden Leistungen gegen Vorlage der Originalrezepte und -rechnungen bis zu der in Absatz 4 Satz 1 genannten Höhe erstattet. Die Kostenerstattung muss innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ausstellung der Rechnung bei der zuständigen Heilfürsorgestelle beantragt werden.
(7) Die Heilfürsorgeleistungen sowie Leistungen aus ergänzenden Krankheitskostenversicherungen umfassen maximal die Höhe der Gesamtaufwendungen. Heilfürsorgeberechtigte haben hierfür den Nachweis zu erbringen. Zusatzleistungen aus Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben unberücksichtigt.
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Red 20231025