Neu aufgelegt: März 2025 |
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Landesverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Polizeivollzugsdienstes im Lande Schleswig-Holstein (Heilfürsorgeverordnung - HFVO): § 27 Fahrkosten
Abschnitt VII
Leistungen für Fahrkosten
§ 27 Fahrkosten
Kosten für ärztlich verordnete Fahrten (Fahrkosten) sowie Leistungen des Rettungsdienstes werden übernommen, wenn sie im Zusammenhang mit Leistungen nach dieser Verordnung aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. §§ 60 und 133 SGB V sind sinngemäß anzuwenden.
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Red 20231025