Landesverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Polizeivollzugsdienstes im Lande Schleswig-Holstein (Heilfürsorgeverordnung - HFVO): § 1 Heilfürsorgeanspruch

 

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Landesverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des Polizeivollzugsdienstes im Lande Schleswig-Holstein (Heilfürsorgeverordnung - HFVO): § 1 Heilfürsorgeanspruch

 

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Heilfürsorgeanspruch

(1) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, haben nach § 113 Absatz 4 Satz 1 in entsprechender Anwendung des § 11 2 Abs. 1 und 3des Landesbeamtengesetzes, Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes nach § 112 des Landesbeamtengesetzes, Anspruch auf Heilfürsorge.

(2) Heilfürsorge hat die Aufgabe, die Gesundheit der heilfürsorgeberechtigten Personen zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Die Heilfürsorgeberechtigten sind nach dem Landesbeamtengesetz zur Erhaltung ihrer Gesundheit verpflichtet; sie sollen durch eine gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an gesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit und Dienstunfähigkeit zu vermeiden oder ihre Folgen zu überwinden. Die Dienstherren haben dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen und auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.

(3) Weitergehende Pflichten der Dienstherren nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Kosten für die im Rahmen der Heilfürsorge zu gewährenden Leistungen werden durch den Dienstherrn der Heilfürsorgeberechtigten getragen.


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Red 20231025

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